Grundstücksvermessung

Sie möchten ein Grundstück erwerben oder ein Grundstücksteil verkaufen? Oder Sie benötigen aus anderen Gründen den genauen Verlauf der Grenze zu Ihrem Nachbarn? Haben Sie an die gesetzliche Einmessungspflicht Ihres fertiggestellten Gebäudes gedacht? In diesen Fällen müssen Sie das Grundstück oder Gebäude vermessen lassen. Die Ergebnisse der Vermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Dort wird die Lage der Grenzpunkte genau festgelegt, aber auch die Gebäude werden vollständig und geometrisch genau nachgewiesen. Die folgenden Grundstücksvermessungen zählen zu den hoheitlichen Tätigkeiten.

Grundstücksteilungen:
Teilungsvermessungen für die Bildung neuer Grenzen als Voraussetzung für den Eigentumsübergang.
Beratung bei Teilungsentwürfen; Einholen von Teilungsgenehmigungen nach § 8 der BauO NRW, öffentliche Beglaubigung von Teilungs-/Vereinigungsanträgen.

Grenzvermessungen:
Grenzfeststellungen zur amtlichen Kennzeichnung bestehender Grenzen durch Grenzzeichen bei unklarem Grenzverlauf oder fehlenden Abmarkungen, z.B. vor dem Erwerb eines Grundstücks oder für den Zaunbau.

Amtliche Grenzanzeige:
Beinhaltet eine verbindliche Aussage über die Lage der rechtmäßigen Grenze ohne Abmarkung mit Dokumentation und Beurkundung.

Gebäudeeinmessungen:

Gesetzliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers nach Errichtung oder Veränderung eines Gebäudes dieses katastermäßig einmessen zu lassen zur Aktualisierung des Gebäudebestandes in der Liegenschaftskarte.

Grenzbescheinigungen:
Nachweis auf welchen Flurstücken ein Gebäude errichtet wurde und ob die vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten worden sind; werden z.B. von Bauämtern oder Banken gefordert.

Schlussvermessungen:
Aufnahme von Veränderungen, die durch Neuanlegung, Verlegung oder Verbreiterung von Straßen, Eisenbahnen, Kanälen etc. eingetreten sind.